Für die Begehbarkeit von Gitterrosten weisen wir ausdrücklich auf die Bestimmungen des Merkblatts BGI 588
und die Güte- u. Prüfbestimmungen nach RAL‐GZ 638 hin.
Es gelten die Bestimmungen der einschlägigen DIN‐Normen, Forderungen der Arbeitsstätten-‐Verordnung und den Arbeitsstätten-Richtlinien sowie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft – in der jeweils gültigen Fassung. Eine einwandfreie Begehbarkeit entsteht, wenn Gitterroste so dimensioniert werden, dass eine Einzellast von 1,5 kN an ungünstigster Stelle auf einer Lastangriffsfläche von 200 mm x 200 mm aufgebracht werden kann.